AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Durchführung von Feuerwerken – Vers.2 vom 01. Januar 2011
Soweit nicht Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB.

1. Geltungsbereich
Mit der Unterzeichnung eines Auftrages zur Durchführung eines Feuerwerks, treten die allgemeinen Geschäftsbedingungen,
nachfolgend AGB genannten, in Kraft. Alle aufgeführten Punkte der AGB, gelten für die Gesamtheit aller Mitarbeiter von
Eventfeuerwerk Franken, nachfolgend Auftragnehmer genannte und dem Auftraggeber, nachfolgend als Veranstalter bezeichnet.
Alle Abweichungen von den AGB, bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

2. Auftragserteilung
Sämtliche Beratungen und Vorgespräche, inklusive einer gegebenenfalls erforderlichen ersten Ortsbesichtigung, erfolgen bis zur
Unterzeichnung eines schriftlichen Auftrages kostenlos. Über die Erforderlichkeit einer Ortsbesichtigung, entscheidet der
Auftragnehmer. Mit der Unterzeichnung der schriftlichen Auftragserteilung, erklärt sich der Veranstalter mit den AGB
einverstanden. Erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers, (Fax oder Email sind ausreichend), gilt der Auftrag als
angenommen und der Vertrag als zustande gekommen. Der Auftragnehmer behält sich vor die Art der Effekte, sowie die
Effektreihenfolge für alle vorgeschlagenen Feuerwerks-Choreografien zu ändern. Die Vorschläge können jederzeit geändert, bzw.
angepasst werden, wenn die äußeren Gegebenheiten, wie z.B. Lieferengpässe von Herstellern, Trockenheit, Regen, zu hohe
Windgeschwindigkeiten, gesetzliche Regelungen, Sicherheitsrisiken, etc. dies erfordern. Entsprechende Änderungen, dürfen durch
den Auftragnehmer auch kurzfristig und ohne Einverständnis des Veranstalters vorgenommen werden.

3. Preise und Bezahlung
Die Entgelte für die Feuerwerksveranstaltung, werden in schriftlicher Form verbindlich festgehalten.
100 % des so vereinbarten Entgeltes, sind bei der Auftragsunterzeichnung zu zahlen. Die Wahl der Zahlungsweise (Vorkasse) obliegt
dem Auftragnehmer, oder wird im Auftrag schriftlich festgelegt. Erforderliche Verpflegungs- und Übernachtungskosten, sind vom
Veranstalter zu tragen. Bei Nichtbezahlung steht es dem Auftragnehmer zu, vom Vertrag zurückzutreten.

4. Genehmigung
Vor Beginn des Aufbaus, müssen alle erforderlichen Zustimmungserklärungen Dritter vorliegen. Dazu gehört insbesondere eine
schriftliche Genehmigung des Grundstückbesitzers, auf dessen Grundstück das Feuerwerk abgebrannt werden soll. Für die Einholung
aller erforderlichen Zustimmungserklärungen Dritter, hat der Veranstalter zu sorgen. Ein entsprechendes Formularmuster wird vom
Auftragnehmer auf Wunsch bereitgestellt. Die Anzeige eines Feuerwerks, übernimmt der Auftragnehmer.
Die schriftliche Genehmigung für die Durchführung eines Kleinfeuerwerks der Klasse II gem. § 24 (1) der 1. SprengV
(Bekanntmachung vom 31.01.91, BGB. 1,S.169) ist durch den Veranstalter einzuholen. Soll der Auftragnehmer diese Genehmigung
einholen, so ist dies schriftlich in der Auftragserteilung festzuhalten. Der Veranstalter ist für diesen Fall verpflichtet, dem
Auftragnehmer sämtliche für die Erteilung dieser Genehmigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Stellt der
Veranstalter diese Unterlagen dafür nicht oder nicht zeitgerecht zur Verfügung, so kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. Alle bis dahin dem Auftragnehmer entstandenen Auslagen, sind in diesem Fall vom Veranstalter zu tragen.

5. Pflichten des Veranstalters
Der Veranstalter verpflichtet sich, dem Auftragnehmer eine ungehinderte Anreise zum Abbrennplatz zu ermöglichen und ihm den
Abbrennplatz bis zur Freigabe durch den verantwortlichen Pyrotechniker zur Verfügung zu stellen. Der Veranstalter ist verpflichtet,
den Abbrennplatz gegen das Betreten Unbefugter zu sichern. Er hat den Sicherheitsanordnungen des verantwortlichen
Pyrotechnikers Folge zu leisten, anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Alle notwendigen
Auslagen und Ausfälle, sind in diesem Falle vom Veranstalter zu tragen.
Alle Kosten, die durch die Durchführung von behördlichen Auflagen entstehen die nicht feuerwerkstechnischer Natur sind, hat der
Veranstalter zu tragen. Die Reste von abgebrannten pyrotechnischen Artikeln, hat der Auftragnehmer zu entsorgen. Durch den
Auftragnehmer erfolgt nach dem Abbrand des Feuerwerks, eine Grobreinigung des Abbrennplatzes. Die Feinreinigung der
Abbrennstelle, ist vom Veranstalter auf eigene Kosten durchzuführen. Der Veranstalter hat den Auftragnehmer von Ansprüchen des
Grundstückeigentümers wegen etwaiger Beeinträchtigungen des Grundstückes freizustellen.
Die unterschriebene Auftragserteilung (Vertrag), hat spätestens einen Tag vor Durchführung des Feuerwerks beim Auftragnehmer
vorzuliegen. Andernfalls behält sich der Auftragnehmer vor, vom Vertrag zurückzutreten.

6. Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag gewissenhaft und pünktlich durchzuführen, sofern dem nicht Gründe
entgegenstehen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wie z.B. höhere Gewalt, fehlen behördlicher Genehmigungen,
Vorliegen von Sicherheitsrisiken, Witterungsbedingte Einflüsse, die dem Abbrand des Feuerwerks entgegenstehen, etc.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Er entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen über
Art und Umfang aller zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Maßnahmen. Der Auftragnehmer übernimmt grundsätzlich keine
Haftung für Schäden, die durch den Abbrand des Feuerwerks entstanden sind. Mögliche Schäden Dritter, sind vom Veranstalter
durch eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzudecken. Auf Wunsch kann eine geeignete Haftpflichtversicherung vermittelt
werden.

7. Ausfälle
Kann das Feuerwerk wegen höherer Gewalt, witterungsbedingten Einflüssen, Krankheit, Tod oder Unfall nicht durchgeführt werden,
so hat der Veranstalter bei einem Auftragswert von bis zu 2500 Euro eine Kostenpauschale in Höhe von 500 Euro und ab einem
Auftragswert von 3000 Euro eine Kostenpauschale von 1000 Euro an den Auftragnehmer zu bezahlen. Eine Absage der
Veranstaltung aus den oben genannten Gründen steht beiden Vertragsparteien zu.
Bei einer Absage am Veranstaltungstag, sind eventuell entstandene Reiskosten mit 0,50 Euro pro Kilometer zu erstatten.
Erfolgt die Absage durch den Auftragnehmer, so stellt dieser keinerlei Reisekosten in Rechnung. Im Krankheitsfalle des
Pyrotechnikers steht es dem Auftragnehmer zu, die Feuerwerksveranstaltung abzusagen. Er ist verpflichtet, sich um einen
entsprechenden Ersatz zu bemühen, es gibt in diesem Falle jedoch keine Durchführungsgarantie. Der Auftragnehmer erstattet in
diesem Fall alle, durch den Veranstalter bereits geleistete vertragliche Entgelte.
Sollten die Punkte dieser AGB, sowie die schriftlich festgehaltenen Zusatzregelungen vom Veranstalter nicht eingehalten werden, so
steht dem Auftragnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Für diesen Fall ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet,
bereits geleistete Entgelte zu erstatten. Der Auftragnehmer haftet nicht bei Untersagung des Feuerwerks durch die jeweils
zuständige Behörde.

8. Kündigung
Der Veranstalter hat das Recht, die schriftliche Auftragserteilung jederzeit zu kündigen, soweit dabei die folgenden Punkte
eingehalten werden:
1) Bis zu 28 Tage vor der Feuerwerksveranstaltung. In diesem Falle hat der Veranstalter 10 % der Auftragssumme an den
Auftragnehmer zu bezahlen.
2) Zwischen 27 Tagen und 14 Tagen vor der Feuerwerksveranstaltung. In diesem Falle hat der Veranstalter 30 % der
Auftragssumme an den Auftragnehmer zu bezahlen.
3) Zwischen 13 Tagen und 1 Tag vor der Feuerwerksveranstaltung. In diesem Falle hat der Veranstalter 50 % der Auftragssumme
an den Auftragnehmer zu bezahlen.
4) Erfolgt die Kündigung am Tag der Feuerwerksveranstaltung, so hat der Veranstalter dem Auftragnehmer die volle
Auftragssumme zu bezahlen.

9. Schadenersatz/Gewährleistung
Schadenersatzansprüche des Veranstalters aus Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsabschluss, nicht gefallen, bei techn.
Problemen oder höherer Gewalt, positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der
Schaden nicht durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln des Auftragnehmers verursacht wurde.
Von der Tatsache losgelöst, dass der Auftragnehmer in Besitz einer vorgeschriebenen Versicherung ist, hat der Veranstalter eine
Haftpflicht- und Unfallversicherung unter Einbeziehung der von Feuerwerken stehenden Gefahren abzuschließen und dem
Auftragnehmer auf Verlangen nachzuweisen.

10. Urheberrecht
Die Urheberrechte an der Konzeption des Feuerwerks, sowie am Bild- und Tonmaterial, werden nicht übertragen und stehen dem
Auftragnehmer zu, der diese für eigene Zwecke verwenden darf.

11. Anzuwendendes Recht
Die Rechtsbeziehungen beider Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht.

12. Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller
sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

13. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

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